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Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/113 Heft 6 v. 15.3.2002

§ 303 Abs 1 lit b BAO

Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen und bezieht sich auf den Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres.

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