§ 263 Abs 2 und Abs 3 BAO
§ 270 Abs 3 BAO
1. Wie der VwGH in E 15. 9. 1999, 98/13/0153, ausgeführt hat, sind Stellvertreter zur Mitwirkung in Berufungssenaten erst dann heranzuziehen, wenn alle Mitglieder an der Mitwirkung verhindert sind. Die Verhinderung aller Mitglieder ist von der bel Beh darzutun.