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Nach Art II GrStBefr¬GNov Stmk wurde nicht andauernd anzuwendendes Recht geschaffen;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/70 Heft 4 v. 15.2.2002

vielmehr war diese Bestimmung nach ihrem eindeutigen Inhalt ausschließlich auf solche Fälle anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des LG LGBl Nr 1984/53 eine GrSt-Befreiung bereits rechtskräftig zuerkannt worden ist

Art I GrStBefrG Stmk 1976 (Novelle 1984)

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