vielmehr war diese Bestimmung nach ihrem eindeutigen Inhalt ausschließlich auf solche Fälle anzuwenden, in denen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des LG LGBl Nr 1984/53 eine GrSt-Befreiung bereits rechtskräftig zuerkannt worden ist
Art I GrStBefrG Stmk 1976 (Novelle 1984)