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Ein GrSt-B kann gem § 197 NÖ LAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/69 Heft 4 v. 15.2.2002

§ 197 Nö LAO

Ein GrSt-Bescheid kann gem § 197 Nö LAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Messbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend seien.

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