§ 289 BAO
§ 294 Abs 1 Z 1 BAO
Die Berufungsbeh hat grundsätzlich aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden. Soweit die wirtschaftlichen Verhältnisse des AbgPfl rechtlich relevant sind, sind deren Änderung zwischen Erlassung des erstinstanzlichen B und der BerufungsB von der Berufungsbeh zu berücksichtigen.