§ 18 Abs 2 Z 2 GGG 1984
Bei Vergleichen ist unter dem Wert des Streitgegenstandes, über den der Vergleich geschlossen wird, der Wert der Leistung zu verstehen, zu der der Vergleich verpflichtet.
§ 18 Abs 2 Z 2 GGG 1984
Bei Vergleichen ist unter dem Wert des Streitgegenstandes, über den der Vergleich geschlossen wird, der Wert der Leistung zu verstehen, zu der der Vergleich verpflichtet.