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Bei Vergleichen ist unter dem Wert des Streitgegenstandes, über den der Vergleich geschlossen wird, der Wert der Leistung zu verstehen, zu der der Vergleich verpflichtet

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/63 Heft 4 v. 15.2.2002

§ 18 Abs 2 Z 2 GGG 1984

Bei Vergleichen ist unter dem Wert des Streitgegenstandes, über den der Vergleich geschlossen wird, der Wert der Leistung zu verstehen, zu der der Vergleich verpflichtet.

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