§ 6 Z 3 UStG 1972
§ 9 Abs 1 UStG 1972
Selbstständige Inspektions- und Gutachtertätigkeiten zur Feststellung der Menge und Qualität von Waren im internationalen Handel, wie das „Prüfen, Zählen, Wiegen, Messen udgl“, stehen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit der Warenbewegung im Zuge der Ausfuhr, sondern sind im Vorfeld einer Exporttätigkeit gelegen.