§ 4 Abs 1 UStG 1972
Für den umsatzsteuerrechtlichen Leistungsaustausch ist von entscheidender Bedeutung, zwischen welchen Personen Umsätze getätigt werden. In der Verwechslung des Leistungspartners des USt-Pflichtigen wegen nicht hinreichender Auseinandersetzung mit den Vertrags- und Leistungsbeziehungen liegt eine Verletzung von Verfahrensvorschriften.