§ 3 Abs 1 UStG 1994
Damit eine umsatzsteuerrechtliche Lieferung zustande kommt, muss der Unternehmer den Abnehmer befähigen, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen. Die Übertragung des zivilrechtlichen Eigentums ist für die Lieferung nicht erforderlich. Der Verkauf eines Gegenstandes unter Eigentumsvorbehalt stellt daher bereits eine Lieferung dar.