Im allgemeinen ist davon auszugehen, dass Prozesskosten deshalb nicht zwangsläufig erwachsen, welche jede Prozessführung ein Kostenrisiko mit sich bringt. Eine allgemeine Regel lässt sich aber dann nicht aufstellen,
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/21 Heft 3 v. 1.2.2002
wenn dem Steuerpflichtigen die Prozessführung als bekl P aufgezwungen wird