§ 9 Abs 2 GEG
§ 391 StPO
Der Umstand, dass ein Notstandshilfebezieher einen Antrag auf Erlass der Gerichtsgeb in einer Strafsache wegen seiner Einkommenssituation als Notstandshilfebezieher an die Justizverwaltungsbeh stellt, deutet darauf hin, dass sein Antrag nicht als in die Kompetenz des StrafG fallender Antrag auf Erklärung der Kosten des StrafG-Verfahrens als uneinbringlich zu werten ist, sondern als Nachsichtsantrag, dem mangels Vorbringens einer besonderen Härte für den Notstandshilfebezieher und mangels Nachweises eines öff Interesses nicht Folge gegeben werden kann.