§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Die DB-Pflicht von wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf einer GmbH infolge ihrer Eingliederung in den Organismus der Ges kann infolge des Trennungsgrundsatzes nicht damit bekämpft werden, dass die Stellung als Gesellschafter-Gf nicht losgelöst von der Stellung der Ges betrachtet werden dürfe, weil es sich um ein und dieselbe Person handle, auf welche die wirtschaftlichen Risiken und Chancen der Ges wie auf einen Einzelunternehmer durchschlügen, und mit dem Hervorheben, dass der Gesellschafter-Gf ein aktives Weisungsrecht in der Generalversammlung besäße.