§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Auch wenn bei einem Alleingesellschafter-Gf wesentliche Merkmale, die für ein Dienstverhältnis sprechen könnten, nicht vorliegen, ist DB-Pflicht hins seiner Bezüge gegeben, insb, wenn aus seiner Tätigkeit ableitbar ist, dass er in den geschäftlichen Organismus der Ges eingegliedert ist, wobei Tätigkeiten des Gf in seinem Privathaus dem nicht entgegenstehen.