§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Einkommenseinbußen eines wesentlich beteiligten, in den betrieblichen Organismus der Ges eingegliederten Gesellschafter-Gf durch einen Verhinderungsfall (etwa durch Krankheit oder durch die Verpflichtung, im Verhinderungsfall auf eigene Kosten für eine Vertretung zu sorgen) ändern nichts an der gegen ein Unternehmerrisiko sprechenden, für die DB-Pflicht maßgebenden Erfolgsunabhängigkeit seiner Bezüge.