§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf, der in den betrieblichen Organismus der Ges eingegliedert ist und den infolge der tatsächlichen Entwicklung seiner Jahresbezüge kein Unternehmerrisiko trifft, kommt bei Beurteilung seiner DB-Pflicht den Fragen, ob er sich durch Hilfskräfte vertreten lassen kann, er einen Urlaubsanspruch oder Abfertigungsanspruch hat oder ob ihn eine Geheimhaltungsverpflichtung trifft, keine Bedeutung zu.