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DB-Pflicht eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf trotz Vertretungsmöglichkeit, fehlendem Urlaubsanspruch und Geheimhaltungsverpflichtung

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/842 Heft 24 v. 15.12.2002

§ 41 Abs 2 FLAG

§ 22 Z 2 EStG 1988

Bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf, der in den betrieblichen Organismus der Ges eingegliedert ist und den infolge der tatsächlichen Entwicklung seiner Jahresbezüge kein Unternehmerrisiko trifft, kommt bei Beurteilung seiner DB-Pflicht den Fragen, ob er sich durch Hilfskräfte vertreten lassen kann, er einen Urlaubsanspruch oder Abfertigungsanspruch hat oder ob ihn eine Geheimhaltungsverpflichtung trifft, keine Bedeutung zu.

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