§ 41 Abs 2 FLAG
§ 22 Z 2 EStG 1988
Über die regelmäßig ausbezahlten Gf-Vergütungen hinausgehende, vom wesentlich beteiligten Gesellschafter-Gf unter gebotener Beachtung der Liquidität der Ges getätigte Entnahmen, schließen die Beurteilung der Gf-Vergütungen als der Dienstgeberbeitragspflicht unterliegend nicht aus.