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Bei Zahlungen „unter Vorbehalt“ kann nicht von einem Rechtsbehelf „als Schritt zur Wahrung der Rechte“ gesprochen werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/390 Heft 14 v. 15.7.2002

Art 3 Abs 2 VerbrauchSt-RL

Bei Zahlungen „unter Vorbehalt“ kann nicht von einem Rechtsbehelf „als Schritt zur Wahrung der Rechte“ gesprochen werden.

VwGH 28.06.2001, 2001/16/0154

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