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Der Begriff „Rechtsbehelf“ ist möglichst weit zu verstehen; so ist insb eine Berichtigung bzw ein Rückzahlungsantrag ein solcher Rechtsbehelf

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/389 Heft 14 v. 15.7.2002

Art 3 Abs 2 VerbrauchSt-RL

§ 148 Tir LAO 1984

§ 151 Abs 1 und 2 Tir LAO 1984

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