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Ob nur ein Zahlungsauftrag zu ergehen hatte oder für jede verhängte Geldstrafe ein eigener, hat die Beh unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens im Rahmen ihres Ermessens zu entscheiden;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/326 Heft 13 v. 1.7.2002

auch bei Ermessensentscheidungen muss die Beschlussfassung auf sorgfältig angestellten Überlegungen beruhen

§ 6 Abs 1 GEG

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