vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 15 Abs 2 GGG tritt für die Gebührenbestimmung an die Stelle des § 55 Abs 1 JN; die Zusammenrechnungsregelung des § 55 JN geht vom Grundsatz aus,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2002/327 Heft 13 v. 1.7.2002

dass mehrere Begehren nur insoweit zusammenzurechnen sind, als sie auf eine mehrfache Leistung gehen

§ 14 GGG 1984

§ 15 Abs 2 GGG 1984

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!