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Zur Auslegung des § 9 Abs 1 GEG kann auf Lehre und Rsp zu § 212 Abs 1 BAO zurückgegriffen werden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/148 Heft 9 v. 1.5.2001

§ 9 Abs 1 und 2 GEG

§ 212 BAO

§ 236 BAO

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