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Kein erbrechtlicher, sondern ein schenkungssteuerrechtlicher Tatbestand ist bei einem nach Abgabe der unbedingten Erbserklärungen geschlossenen Erbübereinkommen erfüllt.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/147 Heft 9 v. 1.5.2001

§ 21 Abs 1 BAO im Rahmen des § 2 Abs 1 Z 1 ErbStG nicht anwendbar. Bei Vorliegen eines gültigen mündlichen Testaments ist § 9 ErbStG nicht anwendbar

§ 2 Abs 1 Z 1 ErbStG

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