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Die Strafbarkeit einer AbgHinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden AbgHinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/118 Heft 7 v. 1.4.2001

wegen des gleichen USt-Betrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht

§ 33 Abs 1 und Abs 2 lit a FinStrG

Die Strafbarkeit einer AbgHinterziehung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG ist ausgeschlossen, wenn der Strafbarkeit infolge der nachfolgenden AbgHinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG wegen des gleichen USt-Betrages für denselben Zeitraum kein Hindernis entgegensteht, sodass die Tathandlung iSd § 33 Abs 2 lit a FinStrG als eine - durch die Ahndung nach § 33 Abs 1 FinStrG - nachbestrafte Vortat zu betrachten ist.

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