Art 4 Sechste MWSt-RL
Art 17 Sechste MWSt-RL
1. Als StPfl hat zu gelten, wer die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, iSd Art 4 der Sechsten MWSt-RL eine wirtschaftliche Tätigkeit selbständig auszuüben, und erste Investitionsausgaben für diese Zwecke tätigt. Der StPfl hat nach Art 17 der Sechsten MWSt-RL das Recht auf sofortigen Abzug der für Investitionsausgaben geschuldeten oder entrichteten MWSt und braucht die Aufnahme des tatsächlichen Betriebes seines Unternehmens nicht abzuwarten. Das Vorsteuerabzugsrecht besteht auch dann fort, wenn bei Erlassung des USt-B bereits bekannt ist, dass die beabsichtigte wirtschaftliche Tätigkeit nicht ausgeführt werden wird.