§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988
Aufwendungen für NLP-Kurse einer Lehrerin für „Deutsch und Kommunikation“ sind nicht abzugsfähig:
In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl für viele E 28. 10. 1998, 93/14/0195, 95/14/0044, 95/14/0045).