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Wird eine Entschädigung für Verdienstentgang in zwei Tranchen geleistet, einerseits in der Höhe des entgangenen Nettoverdienstes und andererseits ein Ersatz zur Abgeltung der auf den Verdienstentgang entfallenden ESt,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/5 Heft 1 und 2 v. 15.1.2001

unterliegt der gesamte Bruttolohn der ESt

§ 32 Z 1 lit a EStG 1988

1. Entschädigungen fallen dann unter § 32 Z 1 lit a EStG 1988, wenn auch die Einnahmen, für die Ersatz geleistet wird, steuerpflichtig wären.

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