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Keine Wiederaufnahme aufgrund neuer, aber inhaltlich mit älteren Sachverständigengutachten gleichlautender Gutachten

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/326 Heft 19 v. 1.10.2001

§ 165 Abs 1 lit b FinStrG

Neue Sachverständigengutachten, die sich hinsichtl Befund, Diagnose und Beurteilung einer Geisteskrankheit eines Beschuldigten nicht von jenen Sachverständigengutachten unterscheiden, die im Verfahren bereits berücksichtigt wurden, bilden keinen Wiederaufnahmegrund.

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