vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Die österreichische Behörde ist an die formelle richtige Rückstandsanzeige mit der beiliegenden ­Unanfechtsbarkeitserklärung der deutschen Behörde gebunden und darf keine weiteren Erhebungen mehr vornehmen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/329 Heft 19 v. 1.10.2001

Art 11 Rechtshilfevertrag Österreich-Deutschland BGBl 1955/249

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!