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Genügende Verdachtsgründe als Voraussetzung für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gem § 82 FinStrG.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/298 Heft 18 v. 15.9.2001

Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bereits aus den der ­Finanzvergehens gegen einen bestimmten Verdächtigen ergeben. Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem Willensvorgang, ist jedoch aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen

§ 8 Abs 1 FinStrG

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