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Das „Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln“ iSd § 303 Abs 4 BAO bezieht sich auf den Wissensstand des jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen Veranlagungsjahres

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/297 Heft 18 v. 15.9.2001

§ 303 Abs 4 BAO

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