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Der VwGH kommt - nach eingehenden zivilrechtlichen Ausführungen - aufgrund des § 17 Abs 1 GebG maßgebenden Textes eines Bierbezugsvertrages zu dem Schluss,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/282 Heft 18 v. 15.9.2001

dass kein Vertragsbeitritt, sondern ein gem § 33 TP 7 Abs 1 GebG gebührenpflichtiger Schuldbeitritt (iSd § 1347 ABGB) vorliegt

§ 1347 ABGB

§ 17 Abs 1 GebG

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