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Preisausschreiben führen nur dann zu freigebigen Zuwendungen, wenn es dem Veranstalter auf die Leistung des Teilnehmers nicht ankommt; eine Werbeidee stellt ein immaterielles Gut dar,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/256 Heft 16 v. 15.8.2001

dem im wirtschaftlichen Verkehr ein entsprechender Wert zukommen kann; auf das Alter desjenigen, der über eine solche Idee verfügt, hat es dabei nicht anzukommen

§ 3 Abs 1 Z 2 ErbStG

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