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Bei Zuwendungen an einen Angehörigen ist die Annahme des Bereicherungswillens gerechtfertigt, weil die Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Dritten üblicherweise kein Anlass besteht.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/257 Heft 16 v. 15.8.2001

Bei Gewährung eines zinsenlosen Darlehens an einen Angehörigen liegt es nahe, dass der Darlehensnehmer begünstigt werden soll 2. Bei Zuwendungen an einen Angehörigen ist die Annahme des Bereicherungswillens gerechtfertigt, weil die Familienbande Gestaltungen nahe legen, zu denen gegenüber Dritten üblicherweise kein Anlass besteht. Bei Gewährung eines zinsenlosen Darlehens an einen Angehörigen liegt es nahe, dass der Darlehensnehmer begünstigt werden soll.

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