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Scheidungsfolgenvereinbarungen gem § 55a Abs 2 EheG sind grundsätzlich als Vergleich zu werten; für einen Vergleich genügt schon das Nachgeben in nur einem von mehreren Punkten;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/242 Heft 15 v. 1.8.2001

ein beurkundetes Übereinkommen über die künftige Regelung der Vermögensverhältnisse und Unterhaltsverhältnisse der Ehegatten für den Fall einer künftigen Scheidung ist sofort gebührenpflichtig

§ 17 Abs 1 GebG

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