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Der VwGH hielt mit dem Erk eines verstärkten Senates vom 18. 10. 1995, 91/13/0037

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/247 Heft 15 v. 1.8.2001

für den Bereich der Einhebungsverjährung den Standpunkt einer personenbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen nicht mehr aufrecht und bekannte sich zur Auffassung der anspruchsbezogenen Wirkung von Unterbrechungshandlungen; dies hat auch für den Bereich der Bemessungsverjährung zu gelten

§ 6 Abs 1 und Abs 2 BAO

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