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Unternehmerrisiko liegt vor, wenn der StPfl sowohl die Einnahmenseite als auch die Ausgabenseite maßgeblich beeinflussen und damit den materiellen Erfolg seiner Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann;

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/193 Heft 12 v. 15.6.2001

eine Tätigkeit kann auch dann unter § 22 Z 2 EStG fallen, wenn auf sie arbeitsrecht­liche Vorschriften, wie etwa die Abfertigungs- oder die Urlaubsregelung oder die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, keine Anwendung finden

§ 41 FLAG

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