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Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/194 Heft 12 v. 15.6.2001

§ 8 Abs 1 KStG 1966

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