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Gebührenpflicht bei Bestandvertrag entsteht auch dann, wenn die ziffernmäßige Höhe des Bestandzinses in der Urkunde nicht ­angeführt ist

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/179 Heft 11 v. 1.6.2001

§ 17 Abs 1 und Abs 2 GebG

§ 33 TP 5 GebG

Für die Entstehung der Gebührenschuld ist nicht erforderlich, dass die Bemessungsgrundlage für die Gebühr in der Urkunde über das Rechtsgeschäft genannt wird. Werden in der Urkunde alle für einen Bestandvertrag notwendigen Elemente mit Ausnahme der ziffernmäßigen Höhe des Bestandzinses angeführt, so genügt dies, um die Gebührenpflicht zu begründen.

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