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Einrechnung von entrichteten Pauschal­gebühren für Vergleiche gem § 18 Abs 1 und Abs 2 GGG auch bei nur implizit verbundenen Verfahren

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/180 Heft 11 v. 1.6.2001

§ 18 Abs 1 und Abs 2 GGG

§ 187 ZPO

Eine bereits - in anderen Verfahren - entrichtete Pauschalgebühr für Vergleiche ist gem § 18 Abs 1 und Abs 2 GGG einzurechnen, auch wenn diese Verfahren nicht durch förmlichen Beschluss gem § 187 ZPO, sondern nur implizit verbunden sind.

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