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Der Berufstätigkeit der Ziviltechniker „unmittelbar ähn­liche“ Tätigkeiten; Abstellen auf Berufsbild der Ziviltechniker in seiner Gesamtheit

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2001/162 Heft 10 v. 15.5.2001

§ 22 Z 1 lit b EStG 1988

Eine Tätigkeit ist der Berufstätigkeit der Ziviltechniker nur dann „unmittelbar ähnlich“, wenn sie dem Berufsbild von Ziviltechnikern in seiner Gesamtheit nahe kommt. Die Ähnlichkeit mit einer Teiltätigkeit dieses Berufsbildes reicht nicht aus.

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