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Die Absicht der Erhebung einer VfGH-Beschwerde zwecks Erlangung der so genannten „Ergreiferprämie“

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/173 Heft 8 v. 15.4.2000

kann einer Aussetzung der Entscheidung gem § 122 Abs 1 Vlbg AbgVG (= § 281 Abs 1 BAO) entgegenstehen, weil aus diesem Grunde „Interessen der Partei entgegenstehen“ können. Ein B einer Gde an der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung zu beurteilen

§ 122 Abs 1 (= BAO: § 281 Abs 1) Vlbg AbgVerfahrensG (Vlbg AbgVG)

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