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Fahrtaufwendungen fallen nicht unter den Reisekostenbegriff des § 16 Abs 1 Z 9 EStG. Bei höheren Kilometerleistungen können nur die tatsächlichen Kfz-Kosten und nicht das amtliche Kilometergeld abgezogen werden.

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/153 Heft 8 v. 15.4.2000

Durch eine allenfalls gesetzwidrige Vorgangsweise gegenüber anderen Stpfl kann der Bf gem § 114 BAO nicht in seinen Rechten verletzt werden

§ 16 Abs 1 Z 9EStG 1988, § 26 Z 4 EStG 1988

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