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Nach stRsp des VwGH kommt die Steuerbegüns­tigung für Überstundenzuschläge nur in Betracht, wenn die genaue Anzahl und zeitliche Lagerung aller im Einzelnen tatsächlich geleisteten Überstunden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/134 Heft 7 v. 1.4.2000

und die genaue Höhe der dafür über das sonstige Arbeitsentgelt mit den Entlohnungen für diese Überstunden bezahlten Überstunden feststehen

§ 68 Abs 1 und Abs 2 EStG 1988

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