Die Auszahlung der Versicherungsleistung ist keine „Rückvergütung“ iSd § 18 Abs 1 Z 2 letzter Satz EStG 1988 der als Gegenleistung für den Erhalt dieser Versicherungsleistung geleisteten Versicherungsprämien
Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/133 Heft 7 v. 1.4.2000