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Wurde bei einer Tochterges (GmbH) erst nach dem Bilanzstichtag der Mutterges ein Beschluss gefasst, den Bilanzgewinn zur Gänze auszuschütten,

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/131 Heft 7 v. 1.4.2000

so kommt eine Teilwertabschreibung der Beteiligung an der Tochterges (aufgrund der Rechtslage 1993) nicht in Betracht, da die Wertminderung der Beteiligung erst nach dem Bilanzstichtag eintrat

§ 5 EStG, § 6 Z 2 lit a EStG

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