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An Fehlbeträgen kommen nur Beträge in Betracht, die in VorjahresB als Verlust festgesetzt wurden

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/119 Heft 6 v. 15.3.2000

§ 6 Abs 3, § 8 Z 4 GewStG

Als Fehlbeträge kommen nur solche Beträge in Betracht, die in GewSt-B für Vorjahre als Verluste aus Gewerbebetrieb festgesetzt wurden. Diese Bindung an die in früheren GewSt-B festgesetzten Bemessungsgrundlagen besteht unabhängig davon, ob der betreffende B rechtmäßig ergangen ist oder mit Rechtswidrigkeit belastet war.

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