§ 6 Abs 3, § 8 Z 4 GewStG
Als Fehlbeträge kommen nur solche Beträge in Betracht, die in GewSt-B für Vorjahre als Verluste aus Gewerbebetrieb festgesetzt wurden. Diese Bindung an die in früheren GewSt-B festgesetzten Bemessungsgrundlagen besteht unabhängig davon, ob der betreffende B rechtmäßig ergangen ist oder mit Rechtswidrigkeit belastet war.