§ 34 Abs 6 EStG 1988
1. Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988 liegen nur dann vor, wenn der geltend gemachte Betrag aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ausscheidet.
2. Entgangene Einnahmen können nicht als Aufwendungen betrachtet werden, die einer Beurteilung als außergewöhnlichen Belastung zugänglich sind.