§ 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 1988
1. Aus der Systematik des EStG ergibt sich, dass das Tatbestandsmerkmal des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit nur auf die gesamte Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle, nicht aber auf die Gesamtheit des Erwerbes abstellt.