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Zur Deckung einer Abfertigungsrücklage angeschaffte Wertpapiere sind Anlagevermögen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2000/51 Heft 4 v. 15.2.2000

§ 4 Abs 3 EStG 1988, § 9 EStG 1988, § 20 EStG 1988

1. Bewirtungsspesen und Zuwendungen an Geschäftsfreunde führen zu nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen.

2. Bei Wertpapieren, welche zur Deckung einer Abfertigungsrücklage angeschafft wurden, handelt es sich um Anlagevermögen. Somit können die Anschaffungskosten auch bei Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem § 4 Abs 3 EStG nicht nach Maßgabe der Verausgabung als Aufwand abgesetzt werden, sondern sind zu aktivieren.

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